RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0090

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §29 Abs8 idF 1994/155 ;
GewO 1973 §354;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 29 Abs 8 AWG 1990 beinhaltet Verfahren, die zwar in einem Zusammenhang mit dem Anlagengenehmigungsbescheid stehen, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurden. § 29 Abs 8 AWG 1990 unterscheidet zwei gesonderte Verfahren und unterwirft sie einer Sonderregelung, nämlich das Verfahren zur Erlassung einer Betriebsbewilligung (samt Probebetrieb) und jenes, welches zur Erlassung eines Versuchsbetriebs-Bescheides führt. Aus der Struktur des § 29 Abs 8 AWG 1990 folgt zum einen, daß der Gesetzgeber die in dieser Bestimmung geregelten Verfahren als eigene Verfahren ansieht, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in Abs 5 Genannten Parteistellung haben, überflüssig. Zum anderen ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber die Zuerkennung der Parteistellung für die im Abs 5 Genannten ausdrücklich auf das Verfahren zur Vorschreibung einer Betriebsbewilligung beschränkt hat, daß in dem im unmittelbaren Anschluß an diese Anordnung geregelten Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebs-Genehmigung diesen Personen keine Parteistellung zukommen soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch noch durch folgendes: § 29 Abs 8 letzter Satz AWG 1990 verweist bezüglich des Versuchsbetriebes auf § 354 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung, übernimmt also das Institut des Versuchsbetriebes aus der GewO. Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach der GewO kommt außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu (Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0321; E 12.7.1994, 92/04/0191; B 29.5.1990, 89/04/0153; B 27.6.1995, 95/04/0140).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070090.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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