RS Vwgh 1995/7/20 92/07/0155

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie dem Wortlaut des § 13 Abs 7 lit b Vlbg GSLG zu entnehmen ist, kommt Parteistellung in einem derartigen Verfahren nur dem Eigentümer des in die Wegegenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Wegegenossenschaft selbst zu. Nicht umfaßt sind jedoch die übrigen Mitglieder der Wegegenossenschaft, selbst wenn ihnen - wie im Beschwerdefall - ein vom neuaufgenommenen Mitglied mitzubenützender Weg als Eigentümer gehört. Die Berufung eines solchen Wegeigentümers gegen die gegenüber einem Dritten erfolgte Stattgebung betreffend seinen Antrag nach § 13 Abs 7 lit b Vlbg GSLG ist somit gem § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, weil er durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070155.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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