RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;

Rechtssatz

Eine Auflage, die im Bereich einer Schnellstraße zwar den Einbau einer Absperrung in der Fahrbahnwässerreinigungsanlage mit dem Zweck vorsieht, daß bei einem Schadstoffunfall das Eindringen wassergefährdender Stoffe in die Vorflut verhindert werden kann, die Funktionsweisen solcher Anlagen aber nur beispielhaft aufzählt ("Dies könnte erreicht werden durch zB:

elektrisch betriebenem Schieber, der mittels Fernübertragung, zB Funkkabel oder Signalkabel, betätigt wird"), ist ausreichend bestimmt. Die Handlungspflicht im Gefahrenfall ist eindeutig festgelegt, der Gefahrenfall ausreichend definiert. Auch ist das geforderte Verhalten in der Führung des bewilligten Betriebes der Anlage durch die festgelegte Vorsorge für den Gefahrenfall in einer Weise determiniert, die den Pflichtenumfang in der Betriebsführung ausreichend klarstellt und sich auch einer jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde nicht entzieht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070007.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten