RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0142

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist ein Anwesen lediglich auf einem geschotterten Zufahrtsweg von ca 400 m Länge und einer Breite von 3 m, der außerdem eine Steigung von 16 Prozent bis 20 Prozent aufweist, erreichbar. Die Schneeräumung des Hofzufahrtsweges wird zwar durch die Gemeinde auf Anforderung gegen Bezahlung ausgeführt, doch kann keine Garantie bezüglich einer termingerechten Schneeräumung abgegeben werden, da öffentliche Straßen vorrangig geräumt werden müssen. Die Gefahr der Unbenützbarkeit des Zufahrtsweges tritt nicht erst bei katastrophenartiger Witterung auf, sondern bereits bei stärkeren Schneefällen. Zu Schwierigkeiten beim Milchtransport kommt es auch im Sommer, da der Milchtransport mit dem Mätrac den täglichen Abbau und Anbau der für die Heuarbeiten erforderlichen Zusatzgeräte und Anbaugeräte zum Spezialfahrzeug erforderlich macht, was nicht zuletzt angesichts der Arbeitskräftesituation auf dem Anwesen zu Beeinträchtigungen beim Milchabtransport führt. Der Tatbestand einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 Stmk GSLG ist hier verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070142.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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