RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0174

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht worden, dann stellt sich die Frage der Angemessenheit der für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages eingeräumten Frist nicht mehr, da dieser Auftrag dann ohnedies nicht mehr zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070174.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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