RS Vwgh 1995/7/21 94/17/0286

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;
VStG §24;
VStG §40 Abs1;
VStG §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die formelle Verweigerung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme durch die belangte Behörde kann für sich allein einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht begründen (hier: Der Bf hat in (der Ergänzung) seiner Beschwerde nichts zur Frage ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wenn diese Fristverlängerung gewährt worden wäre).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170286.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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