RS Vfgh 1991/12/14 B1306/90, B214/91, B578/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1991
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Quasianlaßfall

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 mit E v 06.12.91, V407/90 ua.

Der Fall B578/91 ist zwar weder Anlaßfall noch "Quasi-Anlaßfall". Im Hinblick auf den Ausspruch gemäß Art139 Abs6 B-VG, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, wirkt die Aufhebung der Sbg TaxiV 1989 aber jedenfalls auch auf diesen Beschwerdefall zurück.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1306.1990

Dokumentnummer

JFR_10088786_90B01306_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten