RS Vwgh 1995/7/21 93/17/0130

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;

Rechtssatz

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem fortgesetzten Delikt und einer Mehrzahl von Einzeldelikten liegt im Bereich des Strafrechtes auch in der Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit. Die Verjährungsfrist bei fortgesetzt begangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen beginnt nämlich erst mit der Verjährungsfrist der letzten Verkürzung der Abgaben zu laufen. Entscheidend ist dabei aber, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden. Die Annahme eines einheitlichen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist allerdings bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen (Hinweis E 4.9.1992, 91/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170130.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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