RS Vwgh 1995/7/26 94/20/0820

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Einschätzung einer für die Mitglieder einer verbotenen Partei gefährlichen Situation kann unter Umständen von der Parteiführung genauer vorgenommen werden, zumal diese aufgrund ihrer Organisationsstruktur regelmäßig über mehr Informationen von der Effektivität der polizeilichen Ermittlungstätigkeit als das einzelne Mitglied verfügen wird. Der Umstand, daß die Parteiführung einem Mitglied angesichts des Bekanntwerdens seines Namens bzw Decknamens und der dadurch evident gewordenen Gefahr der Verhaftung das Verlassen des Landes empfiehlt, schließt nicht notwendig aus, daß sich das davon betroffene Parteimitglied aus objektiv wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außer Landes begibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200820.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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