RS Vwgh 1995/7/26 92/15/0104

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Eine Kündigungsentschädigung stellt eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume dar. Die Kündigungsentschädigung ist somit als Hauptanwendungsfall des § 67 Abs 8 EStG 1972 anzusehen, wird sie doch im Hinblick auf die Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht. Hiebei ist es irrelevant, daß wegen einer fristwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Verzicht auf Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist. Die Kündigungsentschädigung tritt für jenen Zeitraum an die Stelle des Bezuges, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen (Hinweis: E 18.3.1991, 90/14/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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