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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (S 10.800,-; §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde.Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (S 10.800,-; §5 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs1 litb StVO 1960) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1444.1991Dokumentnummer
JFR_10079890_91B01444_01