RS Vwgh 1995/7/26 94/20/0722

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die illegale Einreise eines Asylwerbers ist nicht atypisch für jemanden, der seine Heimat aus Konventionsgründen verläßt. Aus dem Umstand, daß der Asylwerber nicht schon im Drittland einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich auch nicht die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben über seine Furcht vor Verfolgung in seinen Heimatstaat (im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages nur auf das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 gestützt).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200722.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten