RS Vwgh 1995/7/26 92/15/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Beachte

Besprechung in:SWK 1997/7, S 28-30;

Rechtssatz

Der Grund einer Zahlung einer Urlaubsentschädigung ist darin zu erblicken, daß der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Es besteht demnach kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubes und der Auflösung des Dienstverhältnisses, weil es zu einer derartigen Abgeltung auch bei aufrechtem Dienstverhältnis kommen kann. Eine Urlaubsentschädigung ist daher nach § 67 Abs 8 EStG 1988 zu versteuern. (Die Ausführungen im Erkenntnis vom 26.6.1990, 89/14/0278, stellen lediglich ein obiter dictum dar, welches den Spruch des Erkenntnisses nicht trägt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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