RS Vwgh 1995/7/26 92/15/0104

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Die freiwillige Abfertigung ist als Hauptanwendungsfall des § 67 Abs 6 EStG 1972 anzusehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die dem Steuerpflichtigen gewährte freiwillige Abfertigung gemeinsam mit anderen Bezügen als Nachzahlung zugeflossen ist. Dies führt nämlich noch keineswegs dazu, bei gleichzeitigem Vorliegen von Bezügen, die nach § 67 Abs 8 EStG 1972 zu versteuern sind, alle zugeflossenen Bezüge nach dieser Bestimmung zu versteuern. Vielmehr wird im § 67 Abs 6 EStG 1972 eine besondere Versteuerung von freiwilligen Abfertigungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X06

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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