RS Vwgh 1995/7/26 94/20/0741

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Wehrdienstverweigerung bzw Desertion wie auch von politischen Delikten, daß derjenige, der eine solche Tat begeht, dies wissentlich und in Kenntnis der Strafdrohung tut. Für die Frage der Relevanz der Höhe einer derartigen Strafdrohung kann daher der Umstand, daß die Tat wissentlich begangen wurde, kein asylrechtlich relevantes Beurteilungskriterium darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200741.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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