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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Wehrdienstverweigerung bzw Desertion wie auch von politischen Delikten, daß derjenige, der eine solche Tat begeht, dies wissentlich und in Kenntnis der Strafdrohung tut. Für die Frage der Relevanz der Höhe einer derartigen Strafdrohung kann daher der Umstand, daß die Tat wissentlich begangen wurde, kein asylrechtlich relevantes Beurteilungskriterium darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200741.X01Im RIS seit
20.11.2000