RS Vfgh 1992/2/24 B681/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §134 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung des Bundesministers für Justiz; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des StVG ergibt sich kein Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden. Vor diesem Hintergrund kann die formlose Erledigung des Bundesministers nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid gewertet werden.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Entscheidungstexte

  • B681/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B681/91

Schlagworte

Bescheidbegriff,VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug, Vollzugsplan (Strafvollzug)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B681.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00681_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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