RS Vwgh 1995/7/27 94/19/0497

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dem Asylwerber einen Erfahrungssatz vorgehalten, nach dem "dem Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperoganisationen typischen Wegen und mit dem in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Vorbringen nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit" zukomme. Sie hat aber nicht aufgezeigt, wie sie zu dem Schluß gekommen ist, der Asylwerber sei auf diesem Weg nach Österreich gekommen; den Ausführungen ist weiters nicht zu entnehmen, inwieweit das Vorbringen "formularmäßig" sein soll. Dieses stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190497.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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