RS Vwgh 1995/7/27 94/19/0497

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Aus nebensächliche Details betreffenden Angaben, die infolge der Notwendigkeit der Zwischenschaltung eines Dolmetschers auch nicht unmittelbar von Asylwerber stammen, kann, ohne daß der Asylwerber hierzu näher befragt oder zumindest aufgefordert worden wäre, die der belangten Behörde maßgeblich erscheinenden Ereignisse durch Angabe des Datums zeitlich zu fixieren, nicht geschlossen werden, es handle sich um in sich widersprüchliche Angaben, durch die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers insgesamt erschüttert sei.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190497.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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