RS Vwgh 1995/7/27 94/19/1234

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §15 Abs1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der in Österreich unter falschem Namen aufgetretene Bf, der den "Irrtum bezüglich der Daten" auf seine Angst vor Abschiebung in seinen Heimatstaat zurückführt, tut damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil er damit den Widerspruch zwischen seinen Behauptungen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund politischer Verfolgung in Haft befunden zu haben, und den Feststellungen der belBeh, daß er zum selben Zeitpunkt in Österreich unter anderem Namen aufgetreten sei, nicht aufzulösen vermag. Die belBeh ist daher zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Bf ausgegangen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191234.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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