RS Vwgh 1995/7/28 93/02/0263

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO wird nicht Genüge getan, wenn die Straßenverkehrszeichen nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmen. Ist davon auszugehen, daß sich die dem Halteverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Abstellen des Fahrzeuges und damit verbunden, die Vorschreibung von Abschleppkosten abgeleitet wurde, zugrundeliegende Verordnung nicht als gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0038). Einer zeitlich partiellen gehörigen Kundmachung fehlt die Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993020263.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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