RS Vwgh 1995/8/2 95/13/0172

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Werden vom Besch Aufwendungen, bei denen es sich um typische Aufwendungen der Lebensführung (zB Stromkosten für die Privatwohnung, Kauf von Lebensmitteln, Aufwendungen für einen privaten Personenkraftwagen) handelt, als Betriebsausgaben abgesetzt, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Besch als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ebenso rechtfertigt die Vorlage von Rechnungen mit gefälschten Adressen den Verdacht eines Finanzvergehens; durch die bloße Behauptung des Besch, er habe die Adressen anhand von ihm vorgelegten Ausweisen überprüft, kann ein solcher Verdacht nicht entkräftet werden (Hinweis E 27.4.1994, 94/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130172.X06

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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