RS Vwgh 1995/8/2 94/13/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die im Bescheid, mit dem die Administrativbeschwerde gegen den Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens als unbegründet abgewiesen wurde, ergänzend geäußerte Auffassung, daß der Besch in seinem Rechtsmittel eingeräumt habe, daß es ihm bewußt gewesen sei, daß "die teilweise Abgabengebarung nicht termingemäß bzw ordnungsgemäß erfolgt" sei, ist deswegen nicht geeignet, den Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides zu tragen, weil der Besch in den von der Behörde in zweiter Instanz angesprochenen Ausführungen der Administrativbeschwerde lediglich erklärt hat, gelegentliche Verspätung in den erfolgten Zahlungen wahrgenommen und deswegen den Prokuristen in der von ihm behaupteten Weise ermahnt zu haben. Daß der Beschuldigte mit diesen Ausführungen einen Sachverhalt zugestanden hätte, der es erlaubte, einen Schluß auf die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes eines Finanzvergehens (Hinweis:

Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anm 7c zu §§ 80 - 84 FinStrG) in der besonderen Schuldform des § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu ziehen, ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130282.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten