RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 94/14/0050 1

Stammrechtssatz

Ein Unternehmer, der in der Gründungsphase seines Unternehmens keinerlei Umsätze erzielt, fällt unter die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entschieden hat. Nur in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (Hinweis E 26.4.1977, 2530/76, VwSlg 5123 F/1977; 2.9.1986, 86/15/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130216.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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