RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0167

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;
FinStrG §72 Abs1;
FinStrG §73;

Rechtssatz

Befangen sein kann nur ein Organwalter, nicht aber eine Behörde (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0254; E 2.4.1990, 90/19/0023, 0024, 0025). Daher hat sich auch die von einer Partei erklärte Ablehnung nur auf einen Organwalter und nicht auf die Behörde zu beziehen (Hinweis: Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm 7 zu § 72 - § 74 FinStrG).

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130167.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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