RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0056

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

EStG 1988 §78 Abs1;
IESG;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber muß die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einbehalten, zu dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn leistet, was im Falle von Zahlungen durch das Arbeitsamt nach den Bestimmungen des IESG der Zeitpunkt ist, in dem der Arbeitgeber (die Konkursmasse) die ohne Änderung des Rechtsgrundes an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangene Lohnforderung letzerem ersetzt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 7 zu § 78 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130056.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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