RS Vwgh 1995/8/3 92/10/0054

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §293;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufstellung eines Surfbrettständers mit einer Dimension von 4 mal 2 m für acht Surfbretter ist nach § 4 Abs 1 Vlbg LSchG 1982 als Veränderung in der Landschaft anzusehen. Die Aufstellung eines solchen Surfbrettständers innerhalb der Uferschutzzone erfordert eine Ausnahmebewilligung, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Surfbrettständer um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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