RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0067

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Wird mit dem Titelbescheid (hier gemäß § 45 Abs 1 Slbg NatSchG 1993) nicht das Zuschütten, sondern die Beseitigung einer Bootslagerhalle aufgetragen, wird dieser Verpflichtung nach dem Wortsinn und dem Zweck der Anordnung nur mit der Entfernung der Bauteile vom Ort ihrer Errichtung entsprochen, nicht aber - bei Belassung an Ort und Stelle - durch Bedecken mit Erdreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100067.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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