RS Vwgh 1995/8/3 92/10/0411

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
ForstG 1975 §17 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs1;

Rechtssatz

Daß im Rahmen des forstrechtlichen Rodungsverfahrens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Aufschließungsweges vom zuständigen Sachverständigen bejaht worden ist, kann entsprechende Feststellungen im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 nicht ersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100411.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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