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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4Stammrechtssatz
Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009