RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0056

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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