RS Vwgh 1995/8/3 94/10/0001

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Rechtssatz

Die Auffassung, bei der Errichtung eines Wetterschutzdaches mit Eternitdeckung über einen Wohnwagen, eines überdeckten Abstellplatzes und eines geschlossenen Abstellraumes auf einem Modellflugplatz handle es sich um "widmungsneutrale" Objekte, die mit einer bestimmten Flächenwidmung nicht in Widerspruch stehen könnten, ist im Ansatz verfehlt, da es nach § 20 Abs 4 Bgld RPG iVm § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 nicht um deren spezifische Eignung für eine bestimmte Widmung, sondern darum geht, ob sie für die bestehende rechtliche Widmung des Grundstückes ("Grünland - landwirtschaftlich genutzt") notwendig sind. Ob die Objekte für die tatsächliche, nicht landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes notwendig sind, ist im Hinblick auf das Fehlen der dafür notwendigen Widmung der Grünfläche im Flächenwidmungsplan unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100001.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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