RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0067

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Zwangsmittel führt nur dann zum Ziel, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt (Hinweis E 22.10.1991, 90/07/0173). Im Beschwerdefall wird mit dem Titelbescheid die Beseitigung einer Bootslagerhalle aufgetragen; der aufgetragene Zustand ist erst dann hergestellt, wenn die auf dem Grundstück errichteten Bauteile sich nicht mehr auf dem Grundstück befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100067.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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