RS Vfgh 1992/2/25 B836/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §2 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die bescheidmäßige Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb eines teils noch bestockten, teils dem vorübergehenden Schotter- und Sandabbau dienenden und wiederaufzuforstenden Grundstücks

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger und im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §2 Abs1 Tir GVG 1983. Die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zu einer derartigen Entscheidung steht angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung außer Zweifel.

Die belangte Behörde hat die Grundstücke zu Recht als forstwirtschaftliche iSd §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft.

Für die Beurteilung, ob ein Grundstück ein (land- oder) forstwirtschaftliches ist, ist nicht seine Bezeichnung im Grundsteuer- oder Grenzkataster, sondern seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend.

Es steht außer Streit, daß die Grundstücke zu einem geschlossenen Hof gehören, bestockt waren, jedoch befristete Rodungsbewilligungen für einen erheblichen Teil der Grundstücke, und zwar zum vorübergehenden Abbau von Schotter bzw. Sand, erteilt wurden und daß die Liegenschaften nach Beendigung des Schotter- bzw. Sandabbaus gemäß den Rodungsbescheiden wieder in Bestand zu bringen sind. Zur Sicherung der Wiederaufforstung wurde eine entsprechende Kaution vorgeschrieben. Teile der Grundstücke sind in einer Breite von 20 bis 30 m nach wie vor (voll) bestockt. Unter diesen speziellen Gegebenheiten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Grundstücke als solche iSd §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 qualifizierte.

Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der relativ langen Zeiträume, während derer die Grundstücke der forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen seien, ist insbesondere zu erwidern, daß die forstwirtschaftliche Nutzung per se nur in langfristigen Intervallen vorgenommen werden kann. Schließlich ermächtigen die Rodungsbescheide nicht dazu, die Grundstücke sofort völlig zu roden und bis zum endgültigen Abschluß der Abbauarbeiten unbestockt zu belassen. Vielmehr darf die Schlägerung nur nach Maßgabe des Abbaufortschrittes vorgenommen werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß der primäre Verwendungszweck der Grundstücke tatsächlich in der forstwirtschaftlichen Nutzung liegt. Insoweit aber den Auflagen der Rodungsbescheide nicht entsprochen wurde, wertete dies die belangte Behörde in unbedenklicher Weise als Umgehungshandlung und bezog die Grundstücke zu ihrer Hintanhaltung in ihre Entscheidung ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B836.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B00836_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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