RS Vwgh 1995/8/24 95/04/0111

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1;
GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §191 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1994 §349 Abs3;
GewO 1994 §349 Abs4;
GewO 1994 §349;

Rechtssatz

Die im Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung zu lösende Vorfrage, ob es sich bei der von einem Gastgewerbebetrieb zum Verkauf angebotenen Ware (hier: Porzellanhaus mit Kerze) um eine Ware des üblichen Reisebedarfes iSd § 191 Abs 1 GewO 1973 handelt, kann nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 GewO 1973 genannten Gesichtspunkte, insbesondere die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen beurteilt werden. Sind Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs 4 GewO 1994 nicht gegeben, ist von der belangten Behörde zur Lösung der gegenständlichen Vorfrage nach § 349 Abs 3 GewO 1994 vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040111.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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