RS Vwgh 1995/8/24 95/04/0017

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Veröffentlicht am 24.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß dem Nachsichtswerber nach den Feststellungen der belangten Behörde (hier: Ergebnis eines Fachgespräches von Vertretern der Landesinnung mit dem Nachsichtswerber) eine Reihe der für die praktischen Arbeiten des Restaurierens bedeutsamen Kenntnisse schon in theoretischer Hinsicht mangeln und er andererseits der ihm gebotenen Gelegenheit, seine praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen ist, bedeutet es keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde detaillierte Feststellungen darüber, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten (Hinweis E 28.3.1995, 94/04/0195), unterließ.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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