RS Vfgh 1992/2/25 B1409/90

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG §35 litc
StVO 1960 §68 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung des Nebeneinanderfahrens von Radfahrern

Rechtssatz

Der die Festnahme vornehmende Sicherheitswachebeamte, der selbst wahrgenommen hatte, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad (neuerlich) neben einem anderen Radfahrer fuhr, konnte vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach mehrfacher Abmahnung, das Nebeneinanderfahren zu unterlassen, eine Übertretung nach §68 Abs2 StVO 1960 begangen habe.

Ebenso vertretbar konnte er im Hinblick auf die Äußerung des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Weiterführung der Demonstrationsfahrt davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer diese Handlung (Nebeneinanderfahren) zu wiederholen suchen werde.

Die Festnahme des Beschwerdeführers ist also gemäß §35 litc VStG rechtmäßig erfolgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Radfahrer, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1409.1990

Dokumentnummer

JFR_10079775_90B01409_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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