RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ZPO §268;
ZPO §539 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 (Hinweis E VfGH 9.3.1995, G 181/94, betreffend § 268 und § 539 Abs 2 ZPO; hier konnte, da der Beschwerdeverfasser für die gem § 28 Abs 1 Z 7 VwGG erforderlichen Angaben aus den ihm von der Partei vorgelegten Urkunden ein Kuvert heranzog, welches von einem Bezirksgericht stammte, obwohl er den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpfen sollte, von einer unverschuldeten Falschangabe keine Rede mehr sein; es geht ja nicht um die Überprüfung jedes einzelnen Schriftstückes in alle Richtungen hin, sondern um die erforderliche Sorgfalt bei Angaben, die das Gesetz dem Beschwerdeverfasser zwingend vorschreibt)

Stammrechtssatz

Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG idF 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht aus

(Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040), wobei das Verschulden des Parteienvertreters dem der Partei gleichkommt. Eine aus Gründen des Gleichheitsgebotes zur Schließung durch Analogie zwingende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Die Verursachung der irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beim VwGH durch die Partei ist der Versäumung einer solchen Frist durch diese nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit ähnlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050126.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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