RS Vwgh 1995/8/29 95/05/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litf idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;

Rechtssatz

Ist für das zu bebauende Grundstück nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan in einem Teil die Widmung "Gemischtes Bauland", im anderen Teil, auf dem das Bauvorhaben (hier: Einstellgebäude für landwirtschaftliche Betriebe) verwirklicht werden soll, die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" festgesetzt, so kann dadurch, daß das Befahren des erstgenannten Teiles der Liegenschaft allenfalls dort mit Rücksicht auf die Widmung unzulässige Immissionen verursacht, der Nachbar in keinem ihm nach der Bgld BauO zukommenden subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050095.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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