RS Vfgh 1992/2/25 B831/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an den Meistbietenden nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren wegen mangelnder Grundstücksgröße zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dem angewendeten §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Außer Streit steht, daß einerseits die Alm für sich allein nicht die Basis eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes zu bilden vermag und daß andererseits dem Beschwerdeführer keinerlei Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück zukommt.

Es ist offenkundig, daß der angefochtene Bescheid nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Eigengrund besitzt, bislang keine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat und für absehbare Zeit bloß gegebenenfalls die Pachtung des landwirtschaftlichen Grundstückes des Vaters ins Auge gefaßt ist (vgl. E v 27.09.90, B669/89).Es ist offenkundig, daß der angefochtene Bescheid nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet ist, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Eigengrund besitzt, bislang keine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat und für absehbare Zeit bloß gegebenenfalls die Pachtung des landwirtschaftlichen Grundstückes des Vaters ins Auge gefaßt ist vergleiche E v 27.09.90, B669/89).

Der Auffassung der belangten Behörde, daß sie ihre Entscheidung nicht aufgrund möglicher künftiger Veränderungen und Entwicklungen im Bereiche des Sachverhaltes, sondern nach den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen zu treffen hatte, kann nicht entgegengetreten werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B831.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B00831_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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