RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0194

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GJGebG 1962 §28 lita;

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 lit a GGG sieht (wie schon früher die Bestimmung des § 28 lit a GJGebG 1962, gegen die der VfGH ebenfalls keine Bedenken hegte; Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4 57 E7 zu § 28 GJGebG) die Zahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers, gegen den sich die Exekution richtet, zwingend vor, ohne daß es dabei auf Fragen der Kostenersatzpflicht im Exekutionsverfahren ankommt. Maßgeblich ist nur, welchen Antrag die betreibende Partei gestellt hat und worüber entschieden wurde (Hinweis E 16.2.1984, 82/15/0086). Einwände der verpflichteten Partei gegen die Betreibende iZm der Exekutionsführung sind im Exekutionsverfahren geltend zu machen, spielen aber betreffend die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Verpflichteten gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG keine Rolle (Hinweis E 2.12.1985, 85/15/0310). Dies hat auch für die Behauptung zu gelten, das Finanzamt als betreibender Gläubiger hätte in Verletzung eines von der verpflichteten Partei behaupteten "Übermaßverbotes" eine nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige, "exzessive" Pfandrechtsvormerkung beantragt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160194.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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