RS Vwgh 1995/8/31 94/19/1394

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs5;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs6;

Rechtssatz

Bewilligte man einen Antrag auf Wiedereinsetzung, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, so käme dies de facto der gemäß § 71 Abs 5 AVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191394.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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