RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

L50805 Berufsschule Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BerufSchOG Slbg §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0230 E 13. März 1984 VwSlg 11357 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100061.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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