RS Vwgh 1995/9/4 94/10/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1995
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E189 EGV Art189;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art1 Abs1;
AMG 1983 §1;
EURallg;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0178 Besprechung in:C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);

Rechtssatz

Die Etikettierungsrichtlinie gilt gem Art 1 Abs 1 Etikettierungsrichtlinie für Lebensmittel. Verzehrprodukte sind nach österreichischem Recht keine Lebensmittel. Daraus folgt aber nicht, daß es sich auch nicht um Lebensmittel iSd Art 1 Abs 1 Etikettierungsrichtlinie handelt, da bei der Auslegung von Begriffen im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht von deren Bedeutung in den nationalen Rechtsordnungen auszugehen ist; für solche Begriffe gilt vielmehr der Grundsatz der "autonomen" Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Hinweis Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S 112 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Lebensmittel VerzehrprodukteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensmittel Verzehrprodukte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten