RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0111

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §52;
SchPflG 1985 §7 Abs2;
SchPflG 1985 §7 Abs7;

Rechtssatz

Das schulärztliche oder amtsärztliche Gutachten nach § 7 Abs 7 SchPflG iVm §7 Abs 2 SchPflG hat sich auf die Frage der körperlichen oder geistigen Überforderung des Kindes zu beziehen. Ein (positives) Gutachten über die Schulreife kann nicht allein aufgrund der Behauptungen der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten), daß das Kind die Schulreife aufweise, erstellt werden, sondern setzt eine eigne Befundaufnahme durch den Amtsarzt voraus. Das schulärztliche oder amtsärztliche Gutachten soll in objektiver und fachkundiger Weise belegen, ob die Schulreife gegeben ist oder nicht. Es kann daher auch deshalb nicht (allein) auf den mit den Feststellungen des Volksschulleiters in Widerspruch stehenden Ausführungen der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) aufbauen, die jenen Sachverhalt, den das Gutachten erst unter Beweis stellen soll, nämlich das Vorliegen der Schulreife des Kindes, bereits als gegeben behaupten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100111.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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