RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0111

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SchPflG 1985 §7 Abs1;
SchPflG 1985 §7 Abs7;

Rechtssatz

Die Einholung des schulärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nach § 7 Abs 7 SchPflG ist zwar - anders als die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens - nicht an die Zustimmung der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) gebunden, dies bedeutet aber nicht, daß ein solches Gutachten auch gegen den Willen der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) eingeholt werden müßte. Die vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe ist gem § 7 Abs 1 SchPflG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) zu bewilligen. Die Antragsteller trifft eine Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren nach § 7 SchPflG. Das schließt es aus, das gem § 7 Abs 7 SchPflG vorgesehene schulärztliche oder amtsärztliche Gutachten gegen den erklärten Willen der Antragsteller zu beschaffen, etwa durch zwangsweise Vorführung des Kindes zur Untersuchung.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100111.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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