RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0033

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Klaglosstellung durch Erlassung des nachgeholten Bescheides nach Ablauf der Nachholungsfrist erfolgt ungeachtet der - infolge Überganges der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf der Nachholungsfrist eingetretenen - Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Sie vermag den Eintritt der Folgen der Unzuständigkeit in Gestalt der Aufhebung des Bescheides, sofern die Unzuständigkeit ausdrücklich geltend gemacht wird, nicht abzuwenden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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