RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs10;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Rechtssatz

Hat ein (bis dahin) Arbeitsloser wieder eine die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG ausschließende Bschäftigung gefunden, so ist das Arbeitslosengeld nach § 24 Abs 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit (und nicht mangels Arbeitswilligkeit) einzustellen. Hat der Arbeitslose hingegen eine (die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht ausschließende) Beschäftigung (zu der auch eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 3 lit b, Abs 6 lit b und c sowie Abs 9 und 10 AlVG zählt) aufgenommen, so schließt eine solche die Arbeitslosigkeit nicht beendende Beschäftigung zwar nicht notwendigerweise den weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) unter dem Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit aus, dies aber nur dann nicht, wenn der Arbeitslose trotz seiner Beschäftigung iSd § 9 AlVG arbeitswillig und daher auch ernsthaft bereit ist, die aufgenommene (die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende) Beschäftigung im Falle einer sich bietenden (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) zumutbaren Beschäftigung, zu deren Erlangung er alle ihm gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmnen hat, sowie einer ihm vom Arbeitsamt angebotenen zumutbaren Beschäftigung sowie der sonstigen, im § 9 Abs 1 genannten Maßnahmen aufzugeben (Hinweis E 22.5.1990, 87/08/0294 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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