RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Rechtssatz

Kommt das Beschäftigungsverhältnis nicht etwa wegen eines den Arbeitslosen ablehnenden Verhaltens des präsumtiven Dienstgebers, sondern deshalb nicht zustande, weil der Arbeitslose die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen aus den von ihm iSd § 9 Abs 3 AlVG vorgebrachten Gründen ablehnt, so kommt es angesichts dessen in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Arbeitslose von vorherein gegenüber dem Arbeitsamt die Annahme der jeweils zugewiesenen Beschäftigung ausdrücklich verweigert oder er das jeweilige Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, sei es durch Nichtvereinbarung eines Vorstellunsgspräches, sei es durch Ablehnung gegenüber dem präsumtiven Dienstgeber, vereitelte (Hinweis E 24.11.1992, 92/08/0132 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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