RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0255

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1324;
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §32a Abs2;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
MeldeG 1991 §7 Abs1;

Rechtssatz

Für die Vorschreibung eines Zuschlages nach § 32a Abs 2 AlVG genügt es nicht, daß zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen wurde. Es muß dieser Bezug vielmehr dem Bezieher bzw der Bezieherin insofern in qualifizierter Form vorwerfbar sein, als sie den Bezug dadurch herbeigeführt hat, daß sie grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen hat. Zur Bestimmung des Inhaltes der beiden alternativ erforderlichen Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit kann jener der bösen Absicht und der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB herangezogen werden (hier: kommt die Arbeitslose ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG 1991 am Meldeamt hinsichtlich der Änderung ihrer Adresse auf die des Vaters ihres Kindes nach, und wurde ihr vom Beamten des Meldeamtes mitgeteilt, das Arbeitsamt werde durch die Gemeinde von der Adressänderung verständigt, liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080255.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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