RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Rechtssatz

Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs 2 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, daß auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe schon nach§ 24 Abs 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen ist und jedenfalls im Falle gänzlicher Nachsicht eine Verlängerung der Ausschlußfrist nach § 10 Abs 1 zweiter Satz AlVG eintritt (hier: die Beschäftigung des Arbeitslosen in seinem Pferdezuchtbetrieb zum Zwecke dessen Aufbaues stellt wegen der Subsumierung unter § 12 Abs 6 litc AlVG keine Beschäftigung iSd § 10 Abs 2 AlVG dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X10

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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