RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs6;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Rechtssatz

Lehnt ein Arbeitsloser allein wegen einer die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG NICHT ausschließenden Beschäftigung (hier: Aufbau eines Pferdezuchtbetriebes) die Annahmne jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung generell ab, so ist nicht bloß der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs 1 iVm § 38 AlVG auszusprechen, sondern die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG einzustellen. Handelt es sich hingegen bei der Beschäftigung des Arbeitslosen um eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 3 AlVG (und nicht des § 12 Abs 6 AlVG), so hat dies die Einstellung des Notstandshilfebezuges gemäß § 24 Abs 1 iVm § 38 AlVG zufolge Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zur Folge; eine allfällige Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen iSd § 9 und § 10 AlVG ist dann gar nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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